AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Leistungsausführung
a) Zur Leistungsausführung der beauftragten Leistung ist der Auftragnehmer, sofern nicht anderes vereinbart wurde, verpflichtet, sobald der Auftraggeber die baulichen, technischen und in seiner Sphäre liegenden rechtlichen Voraussetzungen geschaffen hat.
b) Der Auftraggeber stellt kostenlos für die Zeit der Leistungsausführung dem Auftragnehmer Energie, Wasser und versperrbare Räume für den Aufenthalt von Arbeitern sowie die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung und trägt die Gefahr für angelieferte Materialien und Werkzeug. Der Auftraggeber garantiert für die Richtigkeit der dem Auftragnehmer übergebenen Pläne, Grundrisse und Skizzen und beschafft auf eigenen Kosten die zur Durchführung der Auftrages notwendigen behördlichen Bewilligungen.
c) Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial durch den Auftragnehmer ist gesondert angemessen zu vergüten, sowie hierfür nicht eigene Positionen im Leistungsverzeichnis enthalten sind.
d) Wird der Beginn der Leistungsführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände, die in der Sphäre des Auftragnehmers liegen, bewirken, werden vereinbarte Leistungsfristen entsprechend verlängert oder vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. Die durch solche Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen. Wird die Ausführungsfrist auf Wunsch des Auftraggebers verkürzt oder muss der Auftrag seiner Natur nach dringend ausgeführt werden, werden die durch notwendige Überstunden und durch Beschleunigung der Materialbeschaffung entstehenden Mehrkosten zusätzlich berechnet.
e) Unterbleibt, außer im Falle eines berechtigten Rücktrittes vom Vertrag, über Wunsch des Auftraggebers die Ausführung der beauftragten Leistungen ganz oder zum Teil, sind dem Auftragnehmer alle ihm dadurch entstehenden Nachteile einschließlich entgangenen Gewinnes zu vergüten.
f) Baustellensicherungen, Abschrankungen und sonstige Sicherungsmaßnahmen sind in jedem Fall gesondert zu vergüten.
g) II Kostenvoranschlag
* Im Zweifel handelt es sich bei Preisangaben unsererseits welcher Art auch immer um unverbindliche und freibleibende Kostenschätzungen exklusive Umsatzsteuer. Ein Kostenvoranschlag stellt kein Offert dar und verpflichtet uns nicht zur Ausführung der darin angeführten Leistungen; enthaltene Preise gelten als Pauschalpreise unabhängig vom tatsächlichen Aufwand.
* Alle Entwürfe, Pläne, Kalkulation und sonstige Unterlagen bleiben auch im Fall der Auftragserteilung geistiges Eigentum unseres Unternehmens und dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung verwendet oder an Dritte weitergegeben werden. Im Fall der Nichtbeachtung sind wir mangels anderslautender Vereinbarung berechtigt, eine verschuldensunabhängige und dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegenden Konventionalstrafe im Ausmaß von 10% der kalkulierten oder vereinbarten Bruttoauftragssumme zuzüglich Umsatzsteuer, zumindest aber in Höhe der doppelten Kosten der Erstellung des Kostenvoranschlages zu begehren. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens oder weiterer Ansprüche bleibt vorbehalten.
III. Angebot, Auftrag und Preise
Mit dem unsererseits gestellten Angebot bleiben wir dem Kunden höchstens zwei Wochen im Wort. Darin enthaltene Preise gelten im Zweifel als Nettobeträge. Soweit nicht ausdrücklich eine Pauschalpreisvereinbarung getroffen wurde, wird unsererseits nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet, wobei Material im Umfang unserer üblichen Verkaufspreise samt allfälligen sonstigen Barauslagen in Rechnung gestellt werden. Die Erweiterung des Auftrages ist auch gültig, wenn sie mündlich erfolgt und unsererseits schriftlich oder durch tatsächliche Ausführung angenommen wird. Auf den erweiterten Umfang gilt der bestehende Vertrag sinngemäß. Für den Fall, dass sich die Materialkosten bezogen auf die jeweils ausgewiesene Einzelposition der getroffenen Vereinbarung um mehr als 3% erhöht, sind wir zu einer Preisanpassung berechtigt, wenn und soweit uns an der Erhöhung kein Verschulden trifft. Soweit zur Ausführung des konkreten Auftrages auch die Erwirkung behördlicher Bewilligungen betreffen unsere organisatorische Baustellenabwicklung (z.B. Bewilligungen nach der StVO oder zur Inanspruchnahme öffentlicher Grundflächen) erforderlich ist, beinhaltet die Auftragserteilung auch dahingehende Leistungen unsererseits, wobei die Verrechnung nach Regiesätzen erfolgt (Punkt III.2.).
2. Verrechnung
Für die Art und Güte der Werkstoffe und Ausführung sowie für Kalkulation, Aufmaß und Abrechnung sind die bezughabenden ÖNORMEN – insbesondere die B 2221 – maßgebend. Ausgabe: 2002-02-01
3. Zahlung
a) Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Maßgabe des Leistungsfortschrittes Teilzahlungen zu begehren. Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig.
b) Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers, die weder kongruent noch gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden sind, gegen Rechnungsforderungen des Auftragnehmers ist – ausgenommen bei Zahlungsunfähigkeit – ausgeschlossen.
4. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
5. Gewährleistung
Offene Mängeln, die sofort feststellbar sind, hat der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach dem Zeitpunkt der Abnahme gemäß Punkt IV und versteckte Mängel innerhalb derselben Frist ab ihrem Hervorkommen jeweils qualifiziert und schriftlich zu rügen, widrigenfalls sämtliche Gewährleistungsansprüche und sonstige darauf aufbauende Ansprüche des Kunden erlöschen. Geringfügige Abweichungen, insbesondere hinsichtlich der Oberflächenbeschaffenheit, der Farbtöne oder der Konstruktion gelten im Rahmen der handelsüblichen Toleranzen nicht als Mangel und berechtigen den Kunden nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen. Im Fall der Gewährleistung haben wir die Möglichkeit, den Mangel nach unserer Wahl entweder durch Verbesserung oder Austausch zu beheben. Ein Anspruch des Kunden auf Wandlung oder Minderung des Entgelts besteht erst, wenn der konkrete Mangel nach Anzeige nicht innerhalb desselben Zeitraumes, der zwischen Auftragserteilung und Abnahme vergangen war, behoben werden kann. Bei (Bau)Plänen, Berechnungen, behördliche Bewilligungen und ähnliche Unterlagen, die uns vom Kunden oder von Personen, die vom Kunden beauftragt wurden oder sonstiger Weise für ihn tätig werden, besteht unsererseits keine Verpflichtung auf Überprüfung im Hinblick auf deren richtige und fachgerechte Berechnung, Erstellung und Ausführung, noch treffen uns diesbezügliche Warnpflichten. Soweit wir nicht ausdrücklich auch zur Erwirkung der für das jeweilige Werk erforderlichen behördlichen Bewilligungen beauftragt werden, die über den in Punkt III. genannten Bereich hinausgehen (z.B. Bauanzeige oder –bewilligung), sind die gesetzlichen und behördlichen Voraussetzungen des jeweiligen Auftrages unsererseits nicht näher zu überprüfen und sind wir berechtigt, von deren Erfüllung und Einhaltung auszugehen. Wenn Besonderheiten oder Mängel an der bestehenden Substanz vorhanden sind, die nicht bereits mit freiem Auge deutlich erkennbar sind, hat uns der Kunde hierüber schriftlich in Kenntnis zu setzen. Eine Verpflichtung unsererseits zur Überprüfung des Bestandes existiert nicht. Erfolgt der diesbezügliche Hinweis des Kunden nach dem Zeitpunkt der Auftragserteilung, sind wir berechtigt, die anfallenden Mehrkosten gemäß Punkt III in Rechnung zu stellen.
6. Wartungsfugen
Fugen aus Silikon der Acryl sind aufgrund Ihrer elastischen Eigenschaften als Wartungsfugen und nicht als Abdichtung anzusehen (ÖNORM – B 2207). Ihre Funktion muss in regelmäßigen Abständen überprüft und gegebenenfalls erneuert werden, um eventuelle Folgeschäden in Ihrer sowie den angrenzenden Wohnungen zu vermeiden. Überall wo es im Fugenbereich zu erhöhter Feuchtigkeitsbildung kommt z.B. Badewannenrand und im Duschbereich wird die Bildung von Schimmelpilzen erleichtert, wenn die sofortige Reinigung und Trockenlegung unterbleibt. Das fungizid ausgestattete Fugenmaterial hemmt diesen Befall, jedoch werden auch diese pilzhemmende Materialien im Laufe der Zeit ausgewaschen. Daher ist es erforderlich, in regelmäßigen Abständen diese Fuge zu kontrollieren und falls erforderlich zu erneuern.
7. Rücktritt vom Angebot
Sollte innerhalb von 8 Wochen nach Anbotslegung kein Auftrag erteilt werden, stehen dem Anbotsleger das Rücktrittsrecht zu.
8. Schadenersatz
Der AN haftet nur bei grob fahrlässig verursachter Nicht- und Schlechterfüllung.
9. Verspätung und Pönale
Es besteht keine Haftung für nicht der Sphäre des AN liegende Verzögerungen, Nicht- und Schlechterfüllung. Die Bestimmungen des § 1336 Abs. 32 AGBG sind anwendbar.